Die Kosten für die ambulante Betreuung werden beim Amt für Soziale Sicherung beantragt. Gesetzliche Grundlagen sind §§ 53 / 54 SGB XII, Eingliederungshilfe.
Für diese Leistung gelten, wie für andere Sozialhilfeleistungen auch, spezielle Einkommens- und Vermögensgrenzen.