Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V.
    (nachstehend "Verein" genannt) und hat seinen Sitz in Lübeck.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein übernimmt die Trägerschaft sozialtherapeutischer und psycho-sozialer Einrichtungen und Dienstleistungen. Er verantwortet und fördert die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowohl in Wohneinrichtungen wie auch durch ambulante Betreuungsformen. Die Hilfe gilt insbesondere Personen, die in ihrer geistigen und seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind oder deren besondere Lebenssituation zu sozialen Schwierigkeiten führt, die sie aus eigenen Kräften nicht überwinden können.
  2. Die Einrichtungen des Vereins unterstützen die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen bei der Klärung ihrer Lebenssituation und fördern den Prozess ihrer persönlichen Entwicklung. Dieser Prozess wird durch die Einstellung qualifizierter Fachkräfte und die Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten gewährleistet.
  3. Der Verein stellt die Organisationsform für die Einrichtungen zur Verfügung, verantwortet die laufenden Geschäfte und entwickelt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Konzeptionen der Einrichtungen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    a) Natürliche Personen
    b) Träger und Vereinigungen, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.
  2. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die fördernden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Sie wird mit einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) Durch freiwilligen Austritt; er erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich.
    b) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn gegen Zweck und Aufgaben des Vereins verstoßen wird. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Mitglied in einer Frist von vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.

§5 Beiträge und Kosten

  1. Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für die Aufgaben des Vereins. Die Höhe des Beitrages wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.
  2. Alle laufenden Kosten der Einrichtung werden aus den Haushaltsmitteln der Einrichtungen bestritten.
  3. Erzielte Überschüsse fließen den Einrichtungen unmittelbar zu.

§6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) Wahl des Vorstand
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    e) Entgegennahme des Kassenberichts
    f) Bestellung von Rechnungsprüfern. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand einberufenem Gremium angehören.
  2. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe des Geschäftsjahres einmal einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der 25. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Die in einer Frist von drei Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Wird diese Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht werden. Bei Satzungsänderungen müssen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text der Einberufung zur Mitgliederversammlung beigefügt werden.
  5. Wahlvorschläge zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
  6. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Es ist bei der nächsten Versammlung zu genehmigen.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  4. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem geschäftsführenden Leiter übertragen. Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern gegeben; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  8. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  9. Der Vorstand kann vollständig oder teilweise von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder während der Amtsperiode abgewählt werden. Wird der Vorstand vollständig abgewählt, so hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig einen neuen Vorstand zu wählen.
  10. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
  11. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder herangezogen werden können, die mit beratender Stimme teilnehmen.
  12. Im Vorstand gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§9 Auflösung

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig Holstein e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§10 Inkrafttreten

Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck tritt die Satzung in Kraft. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16.04.2002 beschlossen worden.

Lübeck, den 16.04.2002